Ein Eingliederungszuschuss kann gezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, den Sie einstellen möchten, zu Beginn der Beschäftigung noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Zum Beispiel, weil die Person noch nicht über die notwendigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die für die Arbeit gebraucht werden und deshalb die Einarbeitungszeit länger dauert als üblich. Eine betriebsübliche Einarbeitung kann jedoch nicht gefördert werden.

Die Förderhöhe und die Dauer der Förderung hängen vom Einzelfall ab. Der Eingliederungszuschuss wird monatlich nachträglich als Zuschuss zu den Lohnkosten gezahlt.

Der Eingliederungszuschuss wird nur dann gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Person notwendig ist. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss haben Sie nicht.

Die Förderung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn Sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Nehmen Sie unbedingt vorher Kontakt auf


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Stephan Kahl
Stephan Kahl

Teamleiter Markt und Integration

So können Sie mich erreichen:

Stephan.Kahl@jobcenter-ge.de
+49 (0) 05251/5409-280

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